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   BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16   

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BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16 (https://dejure.org/2023,40011)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2023 - 2 BvL 9/16 (https://dejure.org/2023,40011)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2023 - 2 BvL 9/16 (https://dejure.org/2023,40011)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage zu § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) wegen fehlender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nach erfolgter Gesetzesänderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 BJagdG, § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW 1994 vom 12.05.2015
    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW (F: 12.05.2015) mit Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG - unterbliebene Ergänzung der Vorlagebegründung nach Änderung der angegriffenen Vorschrift im März 2019

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Normenkontrolle gegen die Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz) ...

  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild; Normenkontrolle gegen die Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG NRW) i.d.V. vom 12. Mai 2015

  • rewis.io

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW (F: 12.05.2015) mit Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG - unterbliebene Ergänzung der Vorlagebegründung nach Änderung der angegriffenen Vorschrift im März 2019

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW (F: 12.05.2015) mit Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG ; unterbliebene Ergänzung der Vorlagebegründung nach Änderung der angegriffenen Vorschrift im März 2019

  • rechtsportal.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW (F: 12.05.2015) mit Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG ; unterbliebene Ergänzung der Vorlagebegründung nach Änderung der angegriffenen Vorschrift im März 2019

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW (F: 12.05.2015) mit Art 72 Abs 3 S 1 Nr 1 GG - unterbliebene Ergänzung der Vorlagebegründung nach Änderung der angegriffenen Vorschrift im März 2019

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (68)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16
    Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ; 58, 300 ; 79, 240 ; 149, 1 ; 157, 223 - Berliner Mietendeckel), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 35, 303 ; 68, 311 ; 80, 59 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 171 ; 153, 310 - Knorpelfleisch; 157, 223 ).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 88, 187 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 157, 223 ).

    Die Vorlage muss zur Zulässigkeit der Klage im Ausgangsverfahren Stellung nehmen (vgl. BVerfGE 47, 146 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2023 - 2 BvL 12/20 -, Rn. 29; Geißler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 80 Rn. 46 ) und den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 141, 1 ).

    Sie muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert allerdings nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; 157, 223 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16
    Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ; 58, 300 ; 79, 240 ; 149, 1 ; 157, 223 - Berliner Mietendeckel), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 35, 303 ; 68, 311 ; 80, 59 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 171 ; 153, 310 - Knorpelfleisch; 157, 223 ).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 88, 187 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 157, 223 ).

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erfordert allerdings nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; 157, 223 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ; 159, 149 ).

    Es hat hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 93, 121 ; 131, 88 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ).

    Hierbei hat es die nach seiner Rechtsauffassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 171 ; 149, 1 ; 157, 223 ).

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16
    Sie muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, sind die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einzubeziehen, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89, 329 ; 105, 48 ; 124, 251 ; 159, 149 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ; 159, 149 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn diese naheliegt, und insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 131, 88 ; 159, 149 ).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 71, 81 ; 86, 288 ; 130, 372 ; 134, 33 ; 138, 296 ; 148, 69 ; 159, 149 ).

    Seine Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 65, 265 ; 159, 149 ), lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass und weshalb das vorlegende Verwaltungsgericht im Falle der Gültigkeit des § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle seiner Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 105, 61 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 153, 310 ).

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